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Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR)
Die EÜR ist die vereinfachte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ergeben den Gewinn.
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Was bedeutet Einnahmen-Überschuss-Rechnung?
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung, kurz EÜR, ist eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG. Sie steht Unternehmern offen, die nicht zur Bilanzierung verpflichtet sind, insbesondere Freiberuflern sowie kleineren Gewerbetreibenden unterhalb der gesetzlichen Umsatz- und Gewinngrenzen. Der Gewinn ergibt sich als Differenz zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.
Anders als bei der Bilanz gilt grundsätzlich das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Einnahmen zählen in dem Jahr, in dem das Geld tatsächlich eingeht, Ausgaben in dem Jahr, in dem sie bezahlt werden. Forderungen und Verbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt, Ausnahmen gelten unter anderem für Abschreibungen auf Anlagevermögen und regelmäßig wiederkehrende Zahlungen um den Jahreswechsel.
Die EÜR wird mit der Steuererklärung elektronisch über die Anlage EÜR an das Finanzamt übermittelt.
Die EÜR in der Praxis
Nehmen wir einen freiberuflichen Übersetzer, der im Jahr 60.000 Euro Honorare vereinnahmt. An Betriebsausgaben fallen beispielhaft 8.000 Euro für Büro, Software, Versicherungen und Fortbildung an. Das bedeutet einen Gewinn laut EÜR von 52.000 Euro als Grundlage für die Einkommensteuer. Eine im Dezember gestellte, aber erst im Januar bezahlte Rechnung zählt erst im neuen Jahr als Einnahme. Als Selbstständiger habe ich diese einfache Logik zu schätzen gelernt: Es zählt der tatsächliche Zahlungsfluss auf dem Konto.
Worauf sollte man achten?
Die EÜR steht und fällt mit einer sauberen Belegablage und der klaren Trennung von betrieblichen und privaten Zahlungen. Ein eigenes Geschäftskonto macht die Zuordnung einfach, weil jeder Kontoumsatz entweder Einnahme, Ausgabe oder Privatvorgang ist. Der Gewinn laut EÜR wird dabei gern mit verfügbarem Geld verwechselt; tatsächlich stehen Einkommensteuer und Vorauszahlungen noch aus, und im schlimmsten Fall trifft der Steuerbescheid auf ein leeres Konto.
Das Zufluss-Abfluss-Prinzip lässt sich zudem legal zur Steuerung nutzen, etwa indem Zahlungen gezielt vor oder nach dem Jahreswechsel geleistet werden. Dieses bedeutet allerdings auch Planungsdisziplin: Wer die Bilanzierungsgrenzen überschreitet, muss den Wechsel zur Buchführung rechtzeitig mit dem Steuerberater vorbereiten.