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Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag stellt Kapitalerträge bis 1.000 Euro pro Person und Jahr steuerfrei, bei Zusammenveranlagung bis 2.000 Euro.

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Was bedeutet Sparerpauschbetrag?

Der Sparerpauschbetrag ist ein steuerlicher Freibetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er beträgt 1.000 Euro pro Person und Kalenderjahr, bei zusammen veranlagten Ehe- und Lebenspartnern 2.000 Euro. Bis zu dieser Höhe bleiben Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne steuerfrei. Erst Erträge oberhalb des Pauschbetrags unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

Der Pauschbetrag deckt zugleich die Werbungskosten ab: Tatsächliche Kosten rund um die Kapitalanlage, etwa Depotgebühren, können daneben nicht zusätzlich geltend gemacht werden. Er wird jedem Steuerpflichtigen gewährt, unabhängig davon, wie hoch die Erträge tatsächlich sind.

Damit die Bank den Freibetrag schon beim Steuerabzug berücksichtigt, ist ein Freistellungsauftrag nötig. Ohne ihn führt die Bank auf jeden Euro Ertrag Steuer ab, die sich dann erst über die Steuererklärung zurückholen lässt.

Sparerpauschbetrag in der Praxis

Nehmen wir ein generisches Beispiel ohne Bezug zu aktuellen Konditionen: Eine Sparerin erzielt in einem Jahr 800 Euro Zinsen aus Tages- und Festgeld. Da sie unter dem Pauschbetrag von 1.000 Euro bleibt und einen Freistellungsauftrag erteilt hat, wird keine Steuer einbehalten. Erzielt sie im Folgejahr 1.400 Euro, sind 1.000 Euro steuerfrei. Das bedeutet: Nur auf die übersteigenden 400 Euro fallen Abgeltungsteuer und Zuschläge an, im Beispiel rund 105 Euro ohne Kirchensteuer. Als Sparer kann ich mit dieser Rechnung schnell abschätzen, ab welcher Anlagesumme die Steuer überhaupt relevant wird.

Worauf sollte man achten?

Wer Konten oder Depots bei mehreren Banken führt, kann den Pauschbetrag per Freistellungsauftrag aufteilen. Die Summe aller Aufträge darf 1.000 Euro beziehungsweise 2.000 Euro nicht überschreiten. Sinnvoll ist eine Aufteilung, die sich an den erwarteten Erträgen je Bank orientiert, und eine jährliche Überprüfung, etwa nach einem Bankwechsel.

Der Pauschbetrag wird gern wie ein Guthaben behandelt, das sich ansparen lässt; tatsächlich verfallen nicht genutzte Teile am Jahresende ersatzlos. Dieses bedeutet: Wer die Aufteilung nicht pflegt, verschenkt im schlimmsten Fall Jahr für Jahr steuerfreie Erträge. Wurde zu viel Steuer einbehalten, etwa weil ein Freistellungsauftrag fehlte, kann sie über die Anlage KAP in der Steuererklärung erstattet werden.